Die AfD verstößt NICHT gegen die Kapellplatzverordung

Eigenes Werk

ALTÖTTING – Der heutigen Lokalzeitung ist unter der Überschrift „Die AfD verstößt gegen die Kapellplatzverordung“ ein sauber wirkender, im Kern aber dennoch merkwürdiger Artikel zu entnehmen. In diesem Artikel wird nämlich abgeleitet von einem Plakat einfach pauschal behauptet, die AfD habe dieses Plakat aufgehängt.

In diesem Artikel wird außerdem behauptet, es wäre gegen eine Vorschrift verstoßen worden. Wenn man aber die betreffende Vorschrift durchliest, dann steht da etwas ganz Anderes drinnen, als im Artikel unterstellt wird.

Das wäre wohl eine unbeachtliche Provinzposse, wenn nicht in einer Woche Wahlen anstehen würden.

Die AfD ist jedenfalls angetreten den in Deutschland aus den Fugen geratenen Rechtsstaat wieder einzusetzen. Dies ist wohl auch einer der maßgeblichen Gründe, warum die Wähler der AfD ihre Stimme geben.

Eine zunehmende Anzahl an Bürgern erlebt in immer schnellerem Tempo, daß der Staat und seine Organe Regeln, die er selbst aufstellt hat, nicht einhält, wenn es ihn selbst betrifft, oder er selbst einen Vorteil hat, bzw. einen Nachteil für sich selbst vermeiden kann.

Oder die Bevölkerung erlebt, daß der Staat und seine Organe Personen bzw. Personengruppen bevorzugt bzw. andere Personen bzw. Personengruppen benachteiligt.

Die Bevölkerung nimmt dies als Ausfall des Rechtsstaats wahr und die AfD ist angetreten, diesen Ausfall des Rechtsstaats wieder zu  beheben.

Ein solches Ausfallerlebnis hatte der Kreisverband Altötting am Freitag nun selbst erlebt, denn:

Auf der einen Seite scheint es so zu sein, daß die Stadt Altötting Vorschriften erfindet, die es tatsächlich überhaupt nicht gibt,  und das mit der Wirkung die AfD (Kreisverband Altötting) zu benachteiligen.

Auf der anderen Seite ist es offenkundig so, daß die Stadt Altötting wiederum andere, tatsächlich existierende Vorschriften „übersieht“,  wenn es darum geht den Kreisverband Altötting ebenfalls zu benachteiligen.

Gemeinsamer Nenner scheint immer zu sein, daß die AfD benachteiligt wird. Konkret wurde dies am heutigen Freitag am Umgang der Stadt Altötting mit der Plakatierverordung.

Was ist geschehen?

 

Plakatierverordnung auf Basis der StVO

Die Erlaubnis mit Plakaten zu werben ist in diesem Land nicht in einer Vorschrift enthalten, sondern auf mehrere Vorschriften verteilt.

Auf der einen Seite gibt es den § 33 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung, der besagt:

Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.“

Dies wird in einer anderen Vorschrift noch weiter konkretisiert:

Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig (§ 33 Abs. 2 StVO).

Der Grund ist ganz einfach: Verkehrszeichen haben den selben Zweck, sie sollen Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Wenn aber das Plakat an Stelle des Verkehrszeichens Aufmerksamkeit auf sich zieht, stellt das eine Verkehrsbehinderung dar, was für jedermann verständlich sein sollte.

Ein Blick auf die Ist-Situation in Altötting ergibt jedoch, daß sowohl der Stadt Altötting, als auch der Polizei in Altötting diese Vorschrift relativ gleichgültig zu sein scheint, wenn es darum geht, daß die im Stadtrat vertreten Parteien für sich selbst Wahlwerbung betreiben können.

Jedenfalls brachte eine Fahrt von der Mühldorfer Straße über den Bahnhof zum Krankenhaus und dann zur Burghauser Straße folgende Erkenntnis:

Und das ist nur eine Auswahl. Etwas überspitzt kann man wohl festhalten: Wenn es den Altparteien von Vorteil ist, setzen sie den Rechtsstaat außer Kraft und verletzten selbst eine Vorschrift der StVO, die der Verkehrssicherheit dient.

Der Stadt Altötting ist § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO offenbar gleichgültig.

Auch die Polizei, die jeden Tag an diesen Verletzungen der StVO vorbei fährt, um das eigene Revier zu erreichen, scheint seit Wochen keinerlei Interesse an diesen Rechtsverstößen zu haben.

Wie man an den Bildern erkennen kann, beachtet als einzige Partei im Landkreis die AfD den §33 Abs. 2 Satz 2 StVO!

 

Plakatierverordnung auf Basis kommunaler Vorschriften

Eine weitere Quelle, aus der sich eine zu beachtende Plakatierverordung ergeben kann, ist das Kommunalrecht, genauer gesagt das Ortsrecht, das jede Gemeinde und jede Stadt für sich selbst erlassen kann. So hat auch die Stadt Altötting ein eigenes Ortsrecht, das man hier findet. Dieser Auflistung kann man entnehmen, daß es in Altötting keine Plakatierverordung gibt. In anderen Städten, wie z.B. Burghausen ist das anders.

Dies bedeutet grundsätzlich, daß bei Wahlen die Stadt Altötting den Plakaterungswilligen keine zusätzlichen Auflagen macht, als sie sowieso schon bestehen (s.o. §33 StVO).

Eine weitere Quelle können aber auch andere Vorschriften des Ortsrechts sein, wie z.B. die für den Kapellplatz geltende Kapellplatzordnung. Doch auch in der Kapellplatzordnug kommt der Begriff „Plakat“ nicht vor. Auch der Begriff der „Wahl“ kommt dort nicht vor.

Das einzige, was in der  Kapellplatzordung vorkommt ist § 5, der den Gesetzeszweck hat, die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit“ sicherzustellen. Zu diesem Zweck schreibt der § 5 unter der Überschrift „Verteilung von Flugblättern und Flugschriften“ vor:

Das Verteilen von Flugblättern, Flugschriften, Handzetteln usw. als Werbematerial und Werbeschriften ist zum Schutze der Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit untersagt.

Selbst wenn man diese Vorschrift weitestmöglich auslegt und unter das „usw.“ auch Plakate subsumiert, dann muß man diese noch immer „verteilen“, um diese Vorschrift zu verletzen. Kein halbwegs vernünftiger Mensch sagt jedoch „ich verteile Plakate“, wenn er diese aufhängen möchte.

Damit ist offenkundig, daß das Aufhängen von Plakaten schlichtweg vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfaßt ist.

Dies wird auch daran erkennbar, daß Plakate nicht der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit“ entgegenstehen, was zeigt, daß Plakate auch nicht dem Gesetzeszweck entgegenstehen.

Oder anders formuliert: Die Stadt Altötting hätte natürlich in die Vorschrift hineinschreiben können: „es ist verboten Plakate am Kapellplatz aufzuhängen“ o.ä. Das hat die Stadt Altötting jedoch unterlassen, obwohl sie es hätte tun können und daran muß sie sich jetzt auch festhalten lassen.

Das bedeutet: Es gibt – wie jedermann nachlesen kann – schlichtweg keine Verbotsvorschrift, die besagt, daß das Plakatieren am Kapellplatz verboten ist. Möglicherweise hat die Stadt Altötting das Plakatieren ja auch schlichtweg nicht im Auge gehabt, als sie die Kapellplatzverordnung verfaßt hatte.

 

Stadt Altötting: Keine Vorschrift, Plakate am Kapellplatz sind aber dennoch verboten

Nur um eines vorab festzuhalten: Auch die AfD setzt sind dafür ein, daß am Kapellplatz ein ordnungsgemäßes Plakaterverbot erlassen wird. Das ändert jedoch nichts daran, daß die AfD als Wiederherstellerin des Rechtsstaats sich für den Grundsatz: „keine Vorschrift: keine Strafe“ einsetzt. Man kann eben in einem Rechtsstaat nur Leute bestrafen oder an den Pranger stellen, die tatsächlich gegen Recht verstoßen haben und das ist vorliegend mehr als fraglich!

Es ist schon deswegen mehr als fraglich, weil die Überschrift lautet: „AfD verstößt gegen die Kapellplatzverordung„.  Schon das ist reine Spekulation. Wenn überhaupt, dann hätte es bestenfalls heißen dürfen: „Plakat verstößt gegen die Kapellplatzverordung„. Aber offenbar wollte der Journalist unbedingt die AfD als Partei in der Überschrift haben. Dies ist wohl auch aus dem Kommentar zu entnehmen, in dem der AfD einfach abgeleitet von einem Plakat, das jeder aufgehängt haben kann, „unanständige Methoden“ unterstellt werden.

Umso erstaunter war der KV Altötting, als ihm am  Freitag um die Mittagszeit von der Stadt Altötting folgende Nachricht erreichte:

„Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Wahlwerbung im Geltungsbereich der Kapellplatzverordnung (siehe Anlage) nicht gestattet ist.“

Das bedeutet also – unabhängig vom Anlaß – nichts anderes, als daß ein Vertreter der Stadt Altötting gegenüber der AfD mit einer Plakatiervorschrift argumentiert, die offenkundig überhaupt nicht existiert.

Hintergrund war, daß eine bisher nicht identifizerte Person nahem des Hotel Tandler ein AfD Doppel-Plakat aufgehängt hatte. Ein solches Plakat kann grundsätzlich jeder irgendwo aufhängen, wenn er zuvor an einer anderen Stelle abmontiert hat. Jedenfalls wurden bisher 80 Prozent der Plakate, die AfD im Landkreis aufgehängt hat, demontiert oder beschädigt. Zur Ergreifung der Täter hat die AfD eine Belohnung von 500€ ausgesetzt.

 

Man kann also festhalten: Wenn die Altparteien im Stadtrat für sich mit Plakaten Werbung machen wollen, dann ignorieren sie eine tatsächlich existierende Vorschrift und benachteiligen hierdurch die AfD, die sich an diese Vorschrift hält.

Wenn die AfD für sich am Kapellplatz mit Plakaten Werbung machen würde, dann beachten sie eine offenkundig nicht existierende Vorschrift und beteiligen hierdurch die AfD ebenfalls.

 

Journalistische Prangermeldung

Was zunächst wie ein schlechter Scherz wirkt, bekommt in Wahlkampfzeiten natürlich gleich eine ganz andere Bedeutung.

Scheinbar kurze Zeit, nachdem das Plakat aufgehängt wurde (auf dem Pressefoto ist es noch hell), wußte auch schon die Presse darüber Bescheid, die am Freitag um 21h49 nichts Besseres zu tun hatte, als am Kapellplatz hiervon mit seinem IPhone 7 ein Foto zu machen und uns um 22Unr19 folgende Fragen zukommen ließ:

„mir sind heute, 4. Oktober, abends am Altöttinger Kapellplatz AfD-Plakate aufgefallen (siehe Beipack). Ich bitte Sie um Antworten auf folgende Fragen bis Freitag, 5. Oktober, 12 Uhr: 

Sind dies originale AfD-Plakate?
Wurden diese von Mitgliedern des Kreisverbandes aufgehängt?
Wenn nicht, wer sollte es sonst tun? Und woher sollte die Person nagelneue, unbeschädigte Plakate haben?
Wissen Sie, dass es Plakatierungsverordnungen gibt?
Wissen Sie, dass im Umgriff des Kapellplatzes keine Wahlplakate gehängt werden dürfen?
Weshalb hängt Ihre Partei negativ konnotierte Plakate zum Islam hier auf?
Stehen diese Plakate in einem Zusammenhang zum Kirchenasyl der Kapuziner?
Wissen Sie, wann zuletzt eine politisch motivierte Aktion auf dem Kapellplatz stattfand?

Der Alt-Neuöttinger/Burghauser Anzeiger wird am Samstag berichten.

Nach Eingang dieses Hinweises, hat sich der Kreisvorsitzende Schwembauer auf den Weg gemacht, um diese behauptete Verletzung der Kapellplatzverordung selbst zu überprüfe, fand dort jedoch gegen 9 Uhr in der Früh kein Plakat vor und antwortete auf die Fragen des Journalisten:

…Sie schreiben:

„> Wissen Sie, dass es Plakatierungsverordnungen gibt?

Wissen Sie, dass im Umgriff des Kapellplatzes keine Wahlplakate gehängt werden dürfen?“

Wenn Sie der Auffassung  sind, daß von Seiten der AfD ein ordnungswidriges Verhalten vorliegen würde, dann bitte ich um etwas mehr als um einen Verweis Blaue „Wissen Sie daß xy verboten ist“.

Bitte geben Sie mir präzise an, auf welche Vorschrift aus z.B. dem Ortsrecht der Stadt AÖ Sie sich beziehen:

http://www.altoetting.de/cms/ortsrecht-1.phtml

Falls Sie sich auf die Kapellplatzordnung beziehen, bitte ich Sie mir präzise anzugeben, gegen welche Vorschrift innerhalb der Kapellplatzordnung Sie einen Verstoß vermuten.

http://www.altoetting.de/cms/filearchive/cfdc9953b9ef3261b930e0277113cd4e.pdf

Aus den obigen Vorschriften ist es uns jedoch bisher nicht nicht möglich Ihre Behauptung abzuleiten, denn die Stadt AÖ hat keine Plakatierverordnung und in der Kapellplatzordnung sind Plakate nicht aufgeführt.

Ich gehe davon aus, daß Sie Ihrer Sorgfaltspflicht mindestens in dem Umfang nachgekommen sind, daß Sie diese beiden Quellen geprüft haben, bevor Sie obige Behauptungen in den Raum stellen.

Wenn Sie uns also bitte präzise angeben, welche Vorschrift Sie als verletzt ansehen, dann bin ich auch in der Lage Ihnen eine Antwort zu geben.

Unabhängig davon habe ich heute Früh versucht Ihr Bild nachzuvollziehen, was mir jedoch nicht gelang (Anlage).

Das Plakatierteam von AÖ ist derzeit nicht im Einsatz, da die verantwortliche Dame seit einer Woche in Urlaub ist. Daher habe ich bisher auch noch keine Antwort auf meine Frage von ihr erhalten.

Ich kann Ihnen aber mitteilen, daß geschätzte 80% unserer im Landkreis aufgehängten  Plakate entweder gestohlen wurden, oder beschädigt wurden. Der Sachschaden beträgt bisher an die 2000€. Deswegen wurde vor ca. einer Woche Anzeige bei der PI Burghausen bereits eine erste Anzeige erstattet.

Der Kreisverband Altötting hat eine Belohnung von 500€ zur Ergreifung des/ der Täter ausgesetzt.

Wenn Sie aber schon Verstöße gegen die Plakatierverordnung recherchieren, dann schlage ich vor einen Blick in §33 Abs. 2 Satz 2 StVO https://dejure.org/gesetze/StVO/33.html zu werfen und dann noch einmal in Altötting über die Burghauser Straße zum Kapellplatz zu fahren, dann werden Sie für Ihre Recherche fündig. So gut wie jeder Mast, an welchem Verkehrszeichen hängen ist dort nämlich mit Plakaten der Altparteien zugepflastert (Anlage). Der KV AÖ hat seinen Plakatierern die klare Anweisung gegeben, keine Plakate an Masten aufzuhängen an welchen Verkehrszeichen hängen.

….

Die weiteren von Ihnen gestellten Fragen dürften sich vor diesem Hintergrund  erübrigen.

Für weitere Fragens stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und gehe von einer ausgewogenen Berichterstattung zu diesem Thema aus.

Mit freundlichen Grüßen

Schwembauer

In der Druckausgabe des Altöttinger- Neuöttinger Anzeigers fand sich dann ein Artikel mit der Überschrift „AfD verstößt gegen Kapellplatzverordung“.

Genau genommen ist diese Überschrift ein Urteil und keine Tatsachenbeschreibung. Eine Tatsachenbeschreibung wäre es beispielsweise gewesen zu schreiben „AfD-Plakat hängt am Kapellplatz, Rechtslage ist strittig“; sicher aber nicht „AfD verstößt gegen Kapellplatzverordung“.

Daß der Journalist hierzu am Freitag Abend um 22Uhr am  Kapellplatz ist, mag „Zufall“ sein.

Daß er auf dem Weg dorthin oder von dort weg dann die anderen vielfachen Verletzungen von Plakatierverboten möglicherwiese „übersehen“ hat, mag man glauben oder nicht.

Daß die AfD als einzige Partei eines Verstoßes gegen Plakatierverbote, obwohl oben um die 30 dokumentiert sind, bezichtigt wird, kann man wohl bestenfalls als „schelmenhaft“ bezeichnen.

Daß in der Überschrift Tatsachen („Verstoß“) behauptet werden, die beim einfachen Lesen des Gesetzestexts, der dem Journalisten vorlag, offenkundig nicht zutrifft, ist jedoch für uns nicht akzeptabel.

Daß dies eine Woche vor Wahlen geschieht, ist für uns ebenfalls nicht akzeptabel, denn es ist offenkundig, daß ein Bericht über eine Verletzung des Heiligtums des Kapellplatzes dem Zweck dient, hierdurch Wählerstimmen zu bewegen.