Die Bundeswehr heute: auf dem Weg zu einer „Armee der Europäer“?

HAAG – Der Kreiserband Mühldorf am Inn hatte am 11.8. den Bundestagsabgeordneten Gerold Otten zum Themenabend Bundeswehr zu Gast. Gerold Otten ist ehemaliger Kampfpilot und Oberst der Reserve. Im Bundestag sitzt er für die AfD im Verteidigungsausschuss.

Bevor Gerold Otten das Wort ergriff,

führte Thomas Schwembauer aus dem benachbarten Kreisverband Altötting (Landtagsliste Platz 19, Bezirkstagsliste Platz 27) mit folgendem Vortrag in das Thema ein:

 

 

Auch das Thema Behandlung der Bundeswehr kann vor dem Hintergrund des über allem stehenden Ziels der Altparteien gelesen werden:

Da die Altparteien auf illegale Weise den illegalen EU-Vielvölkerstaat anstreben, wie uns der (ehemalige) SPD-Chef verkündete, müssen diese EU-Nationalisten zwangsläufig Positionen, die sie bisher vertreten haben, aufgeben. Hierzu gehört auch die Aufgabe einer Armee, die den Auftrag hat, den deutschen Nationalstaat zu schützen. Wie dies geschieht, ist Gegenstand des folgenden Vortrags:

 

Rahmen des Auftrags der Bundeswehr

Grundgesetz

Ein erster Rahmen des Auftrags der Bundeswehr wird durch die Präambel des Grundgesetzes definiert. Diese lautet:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

hat sich das Deutsche Volk… kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Durch die Streichung der Passage

  • seine
    • nationale und
    • staatliche Einheit zu wahren und

durch Helmut Kohl im Jahre 1992 hat sich offenbar auch der Auftrag der Bundeswehr verändert. Vielfach wird eingewandt, daß mit dieser Streichung der Wiedervereinigung Tribut gezollt wird. Das ist schon deswegen falsch, weil man nur das wahren kann, was man wirklich besitzt. Die Wahrung  der nationalen Einheit ist natürlich auch dann geboten, wenn man diese erreicht hat.

Eine Streichung aus dem Grundgesetz bedeutet jedoch nicht, daß damit diese Verpflichtung die nationale und staatliche Einheit zu wahren aufzugeben wäre, denn die selbe Verpflichtung ergibt sich noch einmal aus dem Völkerrecht:

 

Völkerrecht und Grundgesetz und Soldatengesetz

Im Völkerrecht ist nämlich das Selbstbestimmungsrecht der Völker wie folgt festgeschrieben:

 „(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

Und das Grundgesetz ergänzt in Art. 25:

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

Konkretisiert wird der Auftrag der Bundeswehr in der Eidesformel, wie sie im § 9 des Soldatengesetzes definiert ist. Diese lautet:

„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und

tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“

Um die Frage, wer denn nun verteidigt werden soll, der Staat Bundesrepublik, oder das gesamte deutsche Volk, von welchem ein Teil – immerhin 178 Millionen – durch die Kommunisten in der DDR gefangen gehalten wurde entwickelte sich eine  Auseinandersetzung:

 

Ist „deutsches Volk“ in § 9 Soldatengesetz mehr als das in Art. 116 GG definierte Staatsvolk?

Hierzu schreibt die SPD-nahe Zeitung DIE ZEIT:

Daß die Erfinder der Eidesformel nicht etwa nur an das Staatsvolk der Bundesrepublik gedacht hatten, konnte nicht mehr bezweifelt werden, seit Staatssekretär Rust am 8. August 1956 die „Richtlinien für die Vereidigung“ unterzeichnet hatte. Darin hieß es „Nach der Eidesformel verpflichtet sich der Soldat nicht nur, Recht und Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland zu verteidigen, sondern des ganzen deutschen Volkes.

In diese Debatte schaltete sich dann 1966 auch der Generalinspekteur der Bundeswehr Ulrich de Maizière ein:

Wie groß die Konfusion in der Bundeswehr gewesen sein muß, verrät eine Äußerung des Generalinspekteurs Ulrich de Maizière, der auf die Frage: „Gehört zu Ihrem Verständnis des Vaterlandes nur die Bundesrepublik oder ganz Deutschland?“ antwortete: „Die … Verpflichtung der Bundeswehr, ‚Recht und Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen‘, unterstreicht, daß wir das ganze Deutschland als unser Vaterland betrachten…“ Zu diesem Zeitpunkt war jedoch schon das Kapitel 1 der neuen Zentralen Dienstvorschrift für die Bundeswehr erlassen, wenn auch noch nicht an die Truppe verteilt. Am 3. September 1966, wenige Wochen vor seinem Rücktritt, hatte Kai-Uwe von Hasselals Verteidigungsminister angeordnet, die alten Richtlinien für die Vereidigung zu vernichten.

 

Die Familie de Maizière

Bei dieser Gelegenheit lohnt ein Blick auf die Familie von „Ulrich de Maizière?“. Hierzu weiß Wikipedia zu berichten:

Anfang Februar 1945 wurde er wieder in den Generalstab des Heeres im OKH versetzt und diente dort als Erster Generalstabsoffizier in der Operationsabteilung. Nach kurzer Zeit übernahm er kommissarisch die Abteilung. In dieser Funktion nahm er im Frühjahr 1945 auch an den Lagevorträgen bei Adolf Hitler in der Berliner Reichskanzlei teil.

Die klarsten und nüchternsten Lagevorträge in diesen entscheidenden Tagen hielt der Oberstleutnant i. G. de Maizière. Er fasste in der Regel nachts die letzten Ereignisse des Tages ohne jede Beschönigung knapp und deutlich zusammen. Die meisten Zuhörer waren beeindruckt, und auch Hitler fand an seiner präzisen Ausdrucksweise Gefallen. Gute Nachrichten konnte er nach Lage der Dinge von der Ostfront nicht mehr erwarten. Um so mehr schätzte er de Maizières sicheres und unpathetisches Auftreten.“

Die Kinder von Ulrich de Maizière:

  • Sohn Thomas de Maizière (CDU) war von 2011 bis 2013 Bundesminister der Verteidigung und im Anschluss bis März 2018 Bundesinnenminister.
  • Sohn Andreas de Maizière war lange Zeit Vorstandsmitglied der Commerzbank.

Ulrich de Maizière hatte auch einen Bruder Clemens, der in der DDR wohnte. Wer war Ulrich de Maizières Bruder Clemens de Maizière:

Ulrichs älterer Bruder Clemens de Maizière (1906–1980) war in der DDR

  • Rechtsanwalt,
  • Synodaler der Berlin-Brandenburgischen Kirche,
  • Mitglied der CDU der DDR und
  • langjähriger Mitarbeiter des MfS.

Er berichtete dem MfS insbesondere über seinen Bruder Ulrich de Maizière.

Seine Familie:

  • Lothar de Maizière, der letzte Ministerpräsident der DDR, ist der Sohn von Clemens de Maizière und somit der Neffe von Ulrich de Maizière.
  • Lothar de Maizière machte als letzter Ministerpräsident der DDR Angela Merkel zur stellvertretenden Regierungssprecherin und bereitete damit den Weg für ihren Aufstieg.

Damit kann festgehalten werden, daß der Sohn der MFS-Agent Clemens de Maizière einen Sohn Lothar hatte, der letzter Ministerpräsident der DDR war und Angela Merkel „entdeckte“, die wiederum der Familie de Maizière zu einflussreichen Posten verhalf.

 

Das Ziel der Altparteien: eine EU-Staat mit EU-Armee

Bereits in der Mitte der 50er Jahre und unter der Verpflichtung des Grundgesetzes, die nationale Einheit zu wahren, begannen bereits erste Versuche die eine politische Europäische Union und eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft zu gründen.

Der zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte allerdings an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung (vgl. von Puttkamer, Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954, ZaöRV 1956/1957, S. 448 ff.). Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Mit der Ablehnung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft wurde deutlich, dass sich der europäische Bundesstaat nicht direkt verwirklichen ließ.

Ein neuer Anlauf wurde dann erst durch den Lissabon-Vertrag genommen. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft:

 

Lissabon-Vertrag schuf das Amt eines Außen- und Verteidigungsministers

Das durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführte Amt des „Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ führt verschiedene Ämter, die gegenwärtig für die auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zuständig sind, zusammen (Art. 18 Abs. 2 bis Abs. 4 EUV-Lissabon).

Der Hohe Vertreter „leitet“ die Gemeinsame

  • Außen- und
  • Sicherheitspolitik, einschließlich der
    • Gemeinsamen Sicherheits- und
    • Verteidigungspolitik (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 EUV-Lissabon).

Es lohnt sich, dieses neu geschaffene Amt einmal etwas genauer anzusehen:

 

Der „Hohe Vertreter“ wird

  • durch Beschluss des Europäischen Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet,
  • und nach Zustimmung des Kommissionspräsidenten „ernannt“ (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon).

Daneben ist er als Vizepräsident der Kommission dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments unterworfen (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon).

 

Stellung des Amts des Außen- und Verteidigungsministers:

Dies bedeutet, dass er über

  • ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat verfügt und
  • die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik „im Auftrag des Rates“ durchführt (Art. 18 Abs. 2 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 EUV-Lissabon).

 

Die Dauer seiner Amtszeit ist nicht geregelt (vgl. aber Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 Abs. 8 Satz 3 EUV-Lissabon).

 

Federica Mogherini, „hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“

Auch ein Blick auf die derzeitige „Außen- und Verteidigungsministerin der EU Federica Mogherini lohnt einen Blick. Wir können selbst Wikipedia folgende Informationen entnehmen:

  • 1988 Eintritt in den Jugendverband der Kommunistischen Partei Italiens „Partito Comunista Italiano“,
  • 1996 trat sie der Jugendorganisation der Linksdemokraten (kurz DS, ital. Democratici di Sinistra)
  • 1999 bis 2001 war sie stellvertretende Vorsitzende des Europäischen Zusammenschlusses Junger Sozialisten
  • 2001 war sie Mitglied im Parteirat der Linksdemokraten

Sie pflegte unter anderem die Beziehungen zu den US-amerikanischen Demokraten.

2015 kündigte die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini eine Ausweitung des Militäreinsatzes gegen Schlepper im Mittelmeer an, um angeblich kriminelle Schleuser künftig wirksamer zu bekämpfen.

 

In ihrer Grundsatzrede zur neuen globalen Strategie für die Europäische Union im Juni 2016, legte sie fünf Prioritäten fest:

  1. Sicherheit,
  2. staatliche und gesellschaftliche Widerstandskraft im Osten und Süden der EU,
  3. integrierter Ansatz in der Konfliktbewältigung,
  4. kooperative Regionalstrukturen und eine
  5. „Global Governance“ des 21. Jahrhunderts.

Sie setzt damit den Fokus ihrer Außenpolitik vermehrt auf Soft Power, Pragmatismus und maßgeschneiderte Lösungen sowie regionale Governance.

The EU will actively

  1. participate in export control regimes,

  2. strengthen common rules governing Member States’

  3. export policies of military – including dual-use – equipment and technologies, and

  4. support export control authorities in third countries and technical bodies that sustain arms control regimes.

 

 

Lissabon-Vertrag führte drei weitere militärpolitische Bestimmungen ein

Die Verträge enthalten in ihrer Fortentwicklung durch den Vertrag von Lissabon weitere Bestimmungen, die Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon nachgebildet, aber jeweils auf einen bestimmten Sachbereich begrenzt sind, und durch den Vertrag von Lissabon geringfügig erweitert werden (siehe Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 EUV-Lissabon – Einführung einer Gemeinsamen Verteidigung;

  1. Der Europäische Rat wird zu Beschlüssen über Missionen ermächtigt, „bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann“ (Art. 43 Abs. 2 EUV-Lissabon).
  2. Darüber hinaus wird eine kollektive Beistandspflicht der Mitgliedstaaten eingeführt. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates „schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen“ (Art. 42 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon).
  3. Zur Flexibilisierung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll die durch den Vertrag von Lissabon erstmals normierte Ständige Strukturierte Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten beitragen (Art. 42 Abs. 6, Art. 46 EUV-Lissabon; Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit).

All das ist auf der EU-Ebene neu und wurde durch den Lissabon-Vertrag neu geschaffen. Auch hier lohnt ein genauer Blick in die zentrale Vorschrift, den Art. 42, um zu verstehen, wohin die Reise geht:

 

Art. 42
(ex-Artikel 17 EUV)

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.

Die Politik der Union nach diesem Abschnitt berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.

(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 44.

(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 46. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 43.

(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.

Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist. 

 

Das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Der Lissabon-Vertrag führte dann zum Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in welchem das BVerfG auch die militärischen Verpflichtungen zu untersuchen hatte:

 

Argumente gegen die militärischen Verpflichtungen des Lissabon-Vertrags

Unter anderem wurden folgende Argumente gegen die militärischen Verpflichtungen angeführt:

 

Beschwerdeführer zu III

  • Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik schlage gezielt den Weg zu einer „europäischen Verteidigung unter europäischer Flagge“ ein.
  • Die Mitgliedstaaten seien zur Aufrüstung gezwungen.
  • Auch werde die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen supranationalisiert.
  • Die Flexibilitätsklausel ermögliche schließlich eine Vertragsänderung ohne förmliches Änderungsverfahren.

 

Beschwerdeführer zu IV .

  • Auch die Frage, ob und wie sich ein Staat verteidige, sei ein entscheidender Aspekt der Staatsqualität eines Staates.

 

Um diese zu entkräften hat der Bundestag, also präzise, die Regierungskoalition im Bundestag gegenüber dem BVerfG folgende Position vertreten:

Der Deutsche Bundestag vertritt unter Randnummer 140 des Urteils die Auffassung:

Den Mitgliedstaaten stünden weiterhin substantielle Zuständigkeiten zu. Die Bereiche der

  • inneren und äußeren Sicherheit sowie
  • die Verteidigungspolitik

verblieben gänzlich im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie

  • die Wirtschafts-,
  • Finanz- und
  • Beschäftigungspolitik.

 

Die Bundesregierung äußerte gegenüber dem BVerfG (vgl. RdNr. 164):

„…dass der Vertrag von Lissabon nur wenige Neuerungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik enthalte.

Die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages blieben gewahrt, da kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen zur Teilnahme an militärischen Maßnahmen verpflichtet werden könne.“

 

Das Bundesverfassungsgericht hielt hierzu fest  (vgl. RdNr. 254):

„Der Auslandseinsatz der Streitkräfte ist außer im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt (Art. 24 Abs. 2 GG), wobei der konkrete Einsatz von der Zustimmung des Deutschen Bundestages konstitutiv abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 <381 f.>; 100, 266 <269>; 104, 151 <208>; 108, 34 <43>; 121, 135 <153 f.>; stRspr). Die Bundeswehr ist ein „Parlamentsheer“ (BVerfGE 90, 286 <382>), über dessen Einsatz das Repräsentationsorgan des Volkes zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 90, 286 <383 ff.>).“

 

Ende Juni 2018 vertrat Angela Merkel dann die Position: Europäisches Recht bricht nationales Recht

 

BVerfG: Die Bundeswehr ist als Parlamentsarmee nicht aufhebbar

Das BVerfG hält in RdNr. 255 seines Lissabon-Urteils fest:

Auch wenn die Europäische Union zu einem friedenserhaltenden regionalen System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG ausgebaut würde,

  • ist in diesem Bereich wegen des – der Integrationsermächtigung des Art. 23 Abs. 1 GG insoweit vorgehenden – Friedens- und Demokratiegebots eine Supranationalisierung mit Anwendungsvorrang im Hinblick auf den konkreten Einsatz deutscher Streitkräfte nicht zulässig.
  • Der konstitutive Parlamentsvorbehalt für den Auslandseinsatz der Bundeswehr ist integrationsfest.
  • Nur die Entscheidung über den jeweiligen konkreten Einsatz hängt von der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages ab„.

 

Das BVerfG stellt in RdNr. 313 aber auch fest:

Den Verträgen werden durch den Vertrag von Lissabon weitere Bestimmungen eingefügt, die Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon nachgebildet sind, aber auf einen bestimmten Sachbereich begrenzt und durch den Vertrag von Lissabon erweitert werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 EUV-Lissabon –

  • Einführung einer Gemeinsamen Verteidigung

 

Warum das BVerfG dennoch zustimmte geht aus RdNr. 313 des Urteils hervor???

Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen werden von der Möglichkeit, im Rat auf die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen, ausdrücklich ausgenommen (Art. 31 Abs. 4, Art. 48 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 2 EUV-Lissabon).“

 

Das BVerfG begrenzt den Einfluß der EU (vgl. RdNr. 342)

„Namentlich die neu übertragenen Zuständigkeiten in den Bereichen der

  1. Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (aa) und
  2. Zivilsachen (bb), der
  3. Außenwirtschaftsbeziehungen (cc), der
  4. Gemeinsamen Verteidigung (dd)
  5. sowie in sozialen Belangen (ee)

können und müssen von den Organen der Europäischen Union in einer Weise ausgeübt werden, dass

  • auf mitgliedstaatlicher Ebene
    • sowohl im Umfang als auch
    • in der Substanz

noch Aufgaben von hinreichendem Gewicht bestehen, die rechtlich und praktisch Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind.“

 

Das  BVerfG zur neu eingeführten Beistandspflicht / der darin festgelegten Einstimmigkeit (vgl. RdNr. 382; 386)

„(2) Der Wortlaut des Vertrags von Lissabon verpflichtet die Mitgliedstaaten

  • nicht, nationale Streitkräfte für militärische Einsätze der Europäischen Union bereitzustellen. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Art. 42 ff. EUV-Lissabon
  • zeigen deutlich das Bestreben der Mitgliedstaaten, die in dem letzten Wort der Verfassung liegende souveräne Entscheidung über den Einsatz ihrer Streitkräfte beizubehalten.

Dieser Auslegung des Vertrags von Lissabon steht Art. 42 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon nicht entgegen, der erstmals eine kollektive Beistandspflicht der Mitgliedstaaten einführt. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates „schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen“.“

 

Aus Wortlaut und Systematik des Art. 42 EUV-Lissabon wird jedenfalls deutlich, dass die Beistandspflicht der Mitgliedstaaten nicht über die Beistandspflicht nach Art. 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (BGBl 1955 II S. 289) hinausgeht. Diese umfasst nicht zwingend den Einsatz militärischer Mittel, sondern gewährt den NATO-Mitgliedstaaten einen Beurteilungsraum hinsichtlich des Inhalts des zu leistenden Beistands (vgl. BVerfGE 68, 1 <93>).

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes kann seine Wirksamkeit im Anwendungsbereich dieses Vorbehalts entfalten

 

Das BVerfG und der Ratifikationsvorbehalt und Einbettung in UN-Missionen  (vgl. RdNr. 389; 390; 391)

(4) Der Vertrag von Lissabon ermächtigt die Mitgliedstaaten zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. Eine solche gemeinsame Verteidigungspolitik, die bereits nach der geltenden Fassung des Art. 17 Abs. 1 EUV möglich ist, führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, „sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat“ und die Mitgliedstaaten einen entsprechenden Beschluss „im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“ erlassen haben (Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 EUV-Lissabon).

 

Der Ratifikationsvorbehalt verdeutlicht, dass der Schritt der Europäischen Union zu einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit durch die geltende Fassung des Primärrechts und durch die Rechtslage nach einem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch nicht gegangen wird. Sollten sich die Mitgliedstaaten entschließen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, bestünde eine Pflicht zur militärischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nur im Rahmen des Völkerrechts. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unterfällt auch nach dem Vertrag von Lissabon nicht dem supranationalen Recht (vgl. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 EUV-Lissabon; Art. 2 Abs. 4 AEUV und die der Schlussakte zum Vertrag von Lissabon beigefügte Erklärung Nr. 14 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik).

 

Sollte der Europäische Rat eine gemeinsame Verteidigung einstimmig beschließen, würde das im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geltende Einstimmigkeitsprinzip (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4; Art. 42 Abs. 4 EUV-Lissabon) garantieren, dass kein Mitgliedstaat gegen seinen Willen zu einer Beteiligung an einer militärischen Operation der Europäischen Union verpflichtet werden könnte. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt könnte in diesem Fall auch nicht durch eine ordentliche Vertragsänderung (Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 EUV-Lissabon), die das Einstimmigkeitsprinzip zugunsten einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit beseitigte, umgangen werden. Die Bundesrepublik Deutschland dürfte sich von Verfassungs wegen nicht an einer solchen Vertragsänderung beteiligen.

 

Im Koalitionsvertrag von CDU und SPD von 2018 wird das Ziel einer „Armee der Europäer“ definiert

Trotz dieser Vorgaben des BVerfG definieren CDU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag eine „Armee der Europäer“

Dort ist unter Randnummer 634 festgehalten:

Wir stärken unsere Bundeswehr und die europäische Verteidigungsstruktur: Mehr Personal, beste Ausbildung und moderne Ausstattung bei der Bundeswehr durch einen höheren Verteidigungsetat. Ausbau der europäischen Verteidigungsunion mit

  1. PESCO,
  2. europäischem Verteidigungsfonds und
  3. weiteren Schritten auf dem Weg zur

„Armee der Europäer“.

Wie eine „Armee der Europäer“ mit den Vorgaben des BVerfG in Einklang stehen soll, beantwortet der Koalitionsvertrag nicht.

 

Im Koalitionsvertrag wird unter RdNr. 2654 der Weg zu einer Auflösung einer nationalen deutschen Rüstungsindustrie eingeschlagen:

Im Eckpunktepapier zur Sicherheits- und Verteidigungsindustrie von 2015 hat die Bundesregierung den Stellenwert der Branche betont und Schlüsseltechnologien definiert. Dabei gewinnt die europäische Ebene immer mehr an Bedeutung. Dies drückt sich in einer Vielzahl von Initiativen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Institutionen zur Stärkung von Schlüsseltechnologien in diesem Bereich aus. Wir wollen über die weitere Harmonisierung des Bedarfs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gegenwärtige Vielfalt militärischer Systeme reduzieren und durch Anreize für gemeinsame Entwicklung und Fertigung die Kooperationen und die Konsolidierung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Europa sowie innerhalb der NATO und vergleichbarer verbündeter Staaten fördern. Diesen Weg wollen wir in Europa begleiten und unterstützen. Vor dem Hintergrund der europäischen Initiativen in diesem Bereich werden wir die Eckpunkte der Bundesregierung weiterentwickeln.

 

Im Koalitionsvertrag wird unter RdNr. 6818 der Weg zu einer eigenständigen EU- Militärpolitik eingeschlagen:

„Die Zunahme von weltweiten Krisen stellt auch Deutschland vor enorme Herausforderungen – sowohl in der Außen- und Verteidigungspolitik wie in der Entwicklungszusammenarbeit.

  1. Unser Land wird gemeinsam mit unseren Nachbarn in Europa in Zukunft mehr eigene Verantwortung für seine Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit übernehmen müssen.
  2. Zugleich werden wir noch mehr als bisher bei gemeinsamen Initiativen in den Vereinten Nationen, in der EU oder auch im bilateralen Verhältnis zu 145 anderen Staaten gefordert werden.“

 

Im Koalitionsvertrag wird unter RdNr. 6840 die finanzielle Aufrüstung gestärkt:

Diese Erhöhungen des Militärhaushalts dienen

  1. der Schließung von Fähigkeitslücken der Bundeswehr und
  2. der Stärkung der europäischen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich wie auch gleichermaßen
  3. der Stärkung der zivilen Instrumente der Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen einer umfassenden gemeinsamen Friedens- und Sicherheitspolitik.

 

Im Koalitionsvertrag wird unter RdNr. 6857 eine EU-Außen- und Sicherheitspolitik eingeschlagen, die nationale Außen- und Sicherheitspolitik ersetzen soll

Europäische Außen- und Sicherheitspolitik:

Wir wollen eine Europäische Union, die nach innen erfolgreich ist und zugleich in der globalisierten Welt unsere Interessen wahrt und mit unseren Werten überzeugt.

Hierzu braucht sie

  • eine kraftvolle gemeinsame Außen-,
  • Sicherheits-,
  • Verteidigungs- und
  • Entwicklungspolitik,

die weit intensiver als bisher mit einer Stimme spricht und mit gut ausgestatteten und aufeinander abgestimmten zivilen und militärischen Instrumenten arbeitet.

 

Im Koalitionsvertrag wird unter RdNr. 6871 eine EU-Verteidigungspolitik eingeschlagen, die nationale Verteidigungspolitik ersetzen soll

Wir werden die Europäische Verteidigungsunion mit Leben füllen.

Dabei werden wir

  1. die in die PESCO eingebrachten Projekte vorantreiben und
  2. das neue Instrument des Europäischen Verteidigungsfonds nutzen.
  3. Wir setzen uns für ein angemessen ausgestattetes Hauptquartier der EU zur Führung der zivilen und militärischen Missionen ein.
  4. Wir wollen, dass die Planungsprozesse innerhalb der EU effizienter abgestimmt und mit denen der NATO harmonisiert werden.

Auch im Rahmen dieser Kooperation bleibt die Bundeswehr eine Parlamentsarmee. Wir werden weitere Schritte auf dem Weg zu einer „Armee der Europäer“ unternehmen.

 

Zusammengefaßt: Im Koalitionsvertrag werden die letzten Souveränitäten, die Deutschland noch hat, auf die EU-Ebene verlagert werden.

 

Wir erinnern an dieser Stelle noch einmal an die Stellungnahme des Deutschen Bundestags (also von CDU und SPD) zum Lissabon-Urteil (vgl. RdNr. 140 Lissabon-Urteil), in der der Bundestag gegenüber dem BVerfG die Position vertrat:

Den Mitgliedstaaten stünden weiterhin substantielle Zuständigkeiten zu.

Die Bereiche der

  • inneren und äußeren Sicherheit sowie
  • die Verteidigungspolitik

verblieben gänzlich im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie

  • die Wirtschafts-,
  • Finanz- und
  • Beschäftigungspolitik.

 

Im Nachhinein betrachtet kann man wohl festhalten, daß das mindestens falsch, wenn nicht möglicherweise sogar gelogen war.

 

Wir kommen an den Beginn des Vortrags zurück: Die AfD macht auch in diesem Punkt nichts anderes, als in den anderen Politikbereichen auch: Da die Altparteien auf illegale Wiese den illegalen EU-Vielvölkerstaat anstreben, müssen diese EU-Nationalisten zwangsläufig Positionen, die sie bisher vertreten haben, aufgeben. Hierzu gehört auch die Aufgabe einer Armee, die den Auftrag hat, den deutschen Nationalstaat zu schützen.

Die AfD macht also nichts anderes, als diese, durch die Altparteien  geräumten Positionen, selbst zu besetzen. Aus genau diesem Grund, weil die AfD frühere Positionen der SPD und CD/SU besetzt, können die Altparteien  auch nicht in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der AfD treten. Es bleibt ihnen nur die Möglichkeit der Bevölkerung Angst vor der AfD zu machen, und diese und ihre Vertreter zu diskreditieren.

Der Wähler hat am 14.10. die Wahl, ob er diese Methode der Altparteien gut heißt, oder nicht.