Franz Bergmüller vs. AfD-Bundesvorstand: Das Urteil

Quelle: Reichert "Vereinsrecht"

MÜNCHEN / BERLIN / UNTERLAUS – Am 21. August 2018 um 12Uhr30 hatte das Landgericht Berlin das Urteil in der Klage des Spitzenkandidaten der AfD-Oberbayern Franz Bergmüller gegen die AfD-Bundespartei im Streit um dessen Mitgliedsstatus verkündet. Altötting-Alternativ war zu diesem Zeitpunkt bei Franz Bergmüller und hat mit ihm das folgende Interview geführt.

Seinen Ausgang nahm dieses Gerichtsverfahren in der Neuwahl des Bezirksvorstands Oberbayern der AfD am 13.1.2018. Zwei Tage vor dieser Wahl, am 11.1.2018 hatte der im Bundesvorstand zuständige für die Mitgiederverwaltung die Mitgliedschaft des Franz Bergmüller einfach von „grün“ auf „rot“ gesetzt, ohne daß hierüber in der Partei ein Beschluß gefällt worden war. Die Mitgliederversammlung vom 13.1.2018 hatte dann nach Vorlage des Mitgliedsausweises per Beschluß festgestellt gehabt, daß Franz Bergmüller ausweislich seines Ausweises Mitglied ist und ihm deswegen auch das Recht zukommt gewählt zu werden.

Der am 13.1.2018 dann abgewählte Bezirksvorsitzende Florian Jäger hatte durch sein Netzwerk bei dem Landesschiedsgericht Bayern der AfD den Antrag stellen lassen, die Wahl des neuen Vorsitzenden Franz Bergmüller für ungültig zu erklären und sich und den abgewählten Bezirksvorstand mit Hilfe des Schiedsgerichts wieder einsetzen zu lassen. Als Begründung wurde die Behauptung aufgestellt, daß Franz Bergmüller kein Mitglied der AfD sei, weil im Jahre 2013 in seinem Aufnahmeverfahren formelle Fehler gemacht worden seien. Sowohl das Landesschiedsgericht Bayern der AfD, als auch das Bundesschiedsgericht sind dieser Behauptung mindestens so weit gefolgt, daß sie ihren Entscheidungen formelle Fehler bei der Aufnahme des Franz Bergmüller in die AfD zugrunde gelegt hatten. Das Landgericht Berlin hat jedoch bereits in der Mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das identisch gelagerte Urteil BGH, Urteil vom 29.07.2014 – II ZR 243/13 zu erkennen geben lassen, daß es dieser Argumentation aus einer Vielzahl von Gründen nicht folgen könnte.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, aber auf Basis der mündlichen Verhandlung und des heute gesprochenen Urteils ist die Rechtsposition des LG Berlin klar.

Dieser Richterspruch hat aus folgenden Gründen weitreichende interne Konsequenzen:

Erstens sind hierdurch zwei Instanzen der AfD-internen Schiedsgerichte aufgehoben worden, denn diese sind von einer Nicht-Mitgliedschaft ausgegangen.

Zweitens wurde durch das LG-Berlin festgestellt, daß Franz Bergmüller seit 2013 ohne Unterbrechung Mitglied der AfD ist

Drittens ist das Urteil sofort vollstreckbar, was bedeutet, daß Franz Bergmüller selbst dann sofort alle Mitgiedsrechte wahrnehmen kann, wenn die Gegenseite Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt

Viertens ist hierdurch grundsätzlich auch darüber entscheiden worden, daß Franz Bergmüller seine Organstellung als am 13.1.2018 ordnungsgemäß gewählter Vorsitzender des Bezirks Oberbayern der AfD nie verloren hatte. So sieht es jedenfalls die oberste Rechtsprechung (vgl. Titelbild):

  • Hat ein Mitglied, das ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit seines Vereinsausschlusses erzielt hat, eine Organstellung als Mitglied im Vorstand inne, so hat dieses Mitglied auch seien Organstellung nicht verloren (vgl. BayObLG JFG 6 230/235).
  • Ist das Amt des betroffenen Mitglieds anderweitig besetzt worden, so ist diese Bestellung rechtsunwirksam. Das im Prozess obsiegende Organmitglied hat seine Stellung behalten, es bedarf somit keiner Neubestellung.“ (vgl. Reichert 2018 RdNr. 3334)

Legt man dieses Recht zugrunde, ist Franz Bergmüller seit heute auch wieder Bezirksvorsitzender der AfD in Oberbayern. Das gilt – ausweislich der zitierten obersten Rechtsprechung – auch dann, wenn niemand die Bezirksversammlung vom 22.7.2018 anfechten würde, auf der ein Nachfolger gewählt werden sollte.

 

Der Maßstab für die Urteilsfindung des Landgerichts Berlin: BGH, Urteil vom 29.07.2014 – II ZR 243/13 RdNr.21ff

Gemessen an  BGH, Urteil vom 29.07.2014 – II ZR 243/13 ist Franz Bergmüller seit 2013 Mitglied der AfD. So hat es das Landgericht Berlin in seinem Urteil am 21.8.2018 um 12 Uhr und 30 Minuten öffentlich verkündet.

Es bedarf daher aus Sicht der einschlägigen Rechtsprechung (s.o.) keiner weiteren gerichtlichen Verfahren, um für das Opfer einer rechtswidrigen Absetzung mit Hilfe einer Behauptung seiner Nichtmitgliedschaft denjenigen Zustand wieder herzustellen, der bestand, bevor das Opfer geschädigt wurde. Sprich: wer rechtswidrig abgesetzt wurde, hat Anspruch darauf, alle Ämter weiter auszuführen, die er ausgeführt hatte, bevor er rechtswidrig abgesetzt wurde. Dieser Grundsatz muß natürlich auch für Franz Bergmüller gekten.

Dieses rechtliche Faktum des Franz Bergmüller, daß er sein Amt nie verloren hat, kann auch nicht durch die am 22.7.2018 erfolgte Wahl eines neuen Bezirksvorstand vereitelt werden, denn dies würde den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz des Franz Bergmüller aushöhlen; er hätte nämlich sonst den Prozess gewonnen, stünde aber nach dem gewonnenen Prozess genauso da, als ob er diesen Prozess verloren hätte. Ein solches Ergebnis wäre in sich widersprüchlich und auch komplett systemwiderig.

 

Warum das Landgericht Berlin der Argumentation der Gegenseite nicht gefolgt ist

Aus der mündlichen Verhandlung und aus dem Urteil des BGH vom 29.07.2014 – II ZR 243/13 ist entnehmbar, aus welchen Gründen das Landgericht Berlin den Argumenten des Bundesvorstands der AfD, der die Gegenseite vertreten hatte, nicht gefolgt ist.

Schon weil der Beitrittswillige zum Zeitpunkt seiner Anfrage an die Partei eben noch kein Mitglied der Partei ist und weil der Beitrittswillige seine Willenserklärung auf Aufnahme in die Partei eben als Nicht-Mitglied abgibt, kann ein parteiinternes Schiedsgericht noch gar keine Zuständigkeit für diesen Vorgang haben, da Parteischiedsgerichte eben grundsätzlich nur für parteiinterne Vorgänge zuständig sind. Da im Fall des Beitritts einer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Anbahnung und des Abschlusses des Vertrags eben noch kein Parteimitglied ist, ist das Parteischiedsgericht für diesen Vorgang des Vertragsabschlusses unzuständig. Diese Unzuständigkeit können die Schiedsgerichte auch nicht durch eine „Inzidentprüfung“ umgehen. Hierauf kam es aber im vorliegenden Fall wohl nicht einmal an, denn:

Nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überzeugung des Landgericht Berlin ist zwischen Franz Bergmüller und der zuständigen Gliederung der AfD ein Mitgliedsvertrag zustande gekommen. Ob ein Mitgliedsvertrag zustande kommt, bemißt sich nach den  im Vertragsrecht geltenden Grundsätzen (BGH II ZR 243/13). Demnach muß von beiden Seiten eine Willenserklärung vorliegen, Mitglied zu werden. Ob eine Willenserklärung vorliegt, bemißt sich wiederum nach dem so bezeichneten „objektiven Empfängerhorizont“. Maßgeblich ist demnach also diejenige Erklärung, die der jeweils Andere von seinem Vertragspartner im Außenverhältnis hat vernünftigerweise wahrnehmen können. Interne Vorgänge, wie also z.B. die Frage, wann eine Person intern als Mitglied in der Datenbank angelegt wurde, wie der Bundesvorstand der AfD argumentierte, sind daher für die Beantwortung der Frage, ob jemand Mitglied in einer Partei wurde, völlig irrelevant.

 

Eine derartige Willenserklärung kann gemäß BGH II ZR 243/13 so lange auf beliebigem Wege erfolgen, wie diese beliebigen Wege nicht wirksam – z.B. in einer Satzung – ausgeschlossen wurde. Ein derartiger wirksamer Ausschluß liegt in der Satzung der AfD nicht vor.

Der Bundesvorstand argumentierte dennoch: „Man könne nicht konkludent, also durch schlüssiges Handeln Mitglied in der AfD werden

Der BGH vertritt zu diesem Argument genau die gegenteilige Auffassung:

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings nicht von einem fehlerhaften Vereinsbeitritt auszugehen. Die Beklagte ist vielmehr Mitglied des Klägers infolge schlüssigen Beitritts geworden. Die Nichteinhaltung des in der Satzung vorgesehenen Aufnahmeverfahrens steht dem nicht entgegen.

a) Die Beklagte ist durch schlüssiges Verhalten Mitglied des Klägers geworden. Der Beitritt zu einem Verein setzt den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraus (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 – II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196; BAG, NZA 2001, 980, 981; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1006), der grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen kann. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Überweisung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2010 und der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers in der Vorstellung handelte, mit diesem Verhalten konkludent einen Antrag auf Aufnahme in den klagenden Verband zu stellen, da sie – ebenso wie die Organe des Klägers – von einem Übergang der Mitgliedschaft durch den Erwerb der Betriebe von der T. GmbH ausgegangen sein mag. Dies steht aber der Annahme eines Beitritts nicht entgegen. Auf das Vorliegen eines Beitrittswillens kommt es hier nicht anDenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2010 sowie die fortlaufende und umfangreiche Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers bis zum Schreiben vom 24. Januar 2011 lassen keinen Zweifel daran zu, dass die Beklagte Mitglied des klagenden Verbandes sein wollte. Die Beklagte hat in dieser Zeit auch nicht etwa eine Kündigung oder einen Austritt erklärt, obwohl ihr dies jederzeit möglich gewesen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Organe des Klägers an eine konkludente Aufnahme der Beklagten gedacht haben. Denn die Verbandsorgane haben unzweideutig zu verstehen gegeben, dass sie die Beklagte als Mitglied behandeln wollten. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft genügt es, dass die Beklagte durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Verbandsmitglieds ihren Willen, Mitglied sein zu wollen, eindeutig und nachhaltig bekundet hat und von Seiten des Klägers stets als Mitglied behandelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 313; OLG Hamm, NZG 2011, 35, 36; Schöpflin, ZStV 2011, 25, 26).

Das gleiche gilt im Prinzip auch dann, wenn einem Beitritt Hindernisse durch die Satzung entgegen stehen. Selbst wenn die Partei jemanden aufnimmt, der gemäß Satzung nicht hätte aufgenommen werden dürfen, dann muß sie sich an ihren eigenen Fehlern auch festhalten lassen und kann diesen eigenen Fehler nicht auf den Aufgenommen abschieben.  Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Aufnahmeerklärung durch die Partei nicht schriftlich erfolgt, sondern z.B. durch schlüssiges Handeln, wie z.B. durch Abbuchen des Mitgliedsbeitrags oder durch Übersenden des Mitgliedsausweises.

 

Der Bundesvorstand argumentierte außerdem: „Man könne nur Mitglied in der Partei werden, wenn keiner der Aufnahmehinderungsgründe greift, wie z.B. das Verbot einer „Doppelmitgliedschaft“, oder das Gebot, über frühere Parteizugehörigkeiten vollständig Auskunft zu geben, oder das Gebot den Antrag nur schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Der BGH vertritt auch zu diesen Argumenten genau die gegenteilige Auffassung:

b) Der konkludent erfolgte Beitritt ist nicht deshalb unwirksam, weil das in § 4 der Satzung des Klägers für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren nicht beachtet wurde.

aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass ein stillschweigender Beitritt nicht möglich sein soll, wenn die Satzung die Einhaltung besonderer Aufnahmevoraussetzungen vorschreibt (OLG Naumburg, ZfgG 49, 312, 314 f. zur Genossenschaft; KG, 2004, 497, 500; AG Duisburg, NZG 2002, 1072; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 38 Rn. 62; wohl auch Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 229). Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

… Dieser Regelung lässt sich weder klar noch eindeutig entnehmen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch das Erfordernis einer (notwendigen) Mitwirkung der Geschäftsführung beschränkt werden sollte.

Anm: genau so verhält es sich auch mit der Satzung der AfD. Gemäß Satzung der AfD kann jemand eine Doppelmitgliedschaft haben, wenn der BuVo zustimmt, kann jemand aufgenommen werden, der frühere Parteimitgliedschaften nicht angibt, denn der Satzung der AfD läßt sich für den Beitrittswilligen nicht entnehmen, daß in diesen Fällen ein 100%-iges Aufnahmeverbot besteht. Aber selbst wenn es ein solches 100%-iges Aufnahmeverbot in der AfD-Satzung gäbe, wird dieses Aufnahmeverbot dann überwunden, wenn die aufnehmende Partei den Aufgenommenen wie ein Mitglied behandelt, so die Auffassung des BGH:

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zudem auch von der Geschäftsführung des Klägers wie ein Mitglied behandelt worden, so dass schon aus diesem Grunde das Vorliegen einer Mitgliedschaft nicht daran scheitert, dass nach § 4 Satz 1 der Satzung die Entscheidung über die Aufnahme auf Empfehlung der Geschäftsführung erfolgt.

Es kann also nach Ansicht des BGH nicht sein, daß eine Institution argumentiert, daß jemand nicht aufgenommen werden könne, diesen aber gleichzeitig selbst als Mitglied behandelt.

Da in der Satzung der AfD lediglich steht, daß ein Beitritt schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen „kann“ und nicht dort z.B. steht, daß ein Beitritt schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen „muss“, ist die  Satzung in diesem Punkt und in weiteren Punkten eben vieldeutig. Wenn aber die  Satzung einem Punkt vieldeutig ist, ist aus der Satzung keine Rechtsgrundlage ableitbar, einem Beitritswilligen einen einzigen Weg – z.B. den schriftlichen Weg – aufzuzwingen. Es stehen in einem solchen Fall einem Beitrittswilligen also alle Kanäle offen, seine Willenserklärung auf einen Beitritt wirksam abzugeben. Ist diese erst einmal wirksam abgegeben, liegt es an der Partei, ob sie diese Willenserklärung auch annimmt, oder nicht. Diese Annahmeerklärung ist wiederum auch nur eine Willenserklärung. Als Willenserklärung kann sie so lange auf beliebigem Weg abgegeben werden, wie dem in der Satzung nichts entgegen steht. Da die Satzung der AfD keinerlei Einschränkungen dahingehend macht, auf welchem Weg die AfD die Annahmeerklärung wirksam zu erfolgen hat, sind auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln erfolgte Annahmeerklärungen wirksam. Hierzu gehören also auch Annahmeerklärungen durch Abbuchen des Mitgliedsbeitrags, bzw. Übersenden des Mitgliedsausweises.

Da genau dies vorliegend geschehen ist, braucht gar nicht geprüft zu werden, ob der Aufnahme von Franz Bergmüller in der Satzung definierte Hinderungsgründe entgegen stehen oder nicht.

Mit anderen Worten: eine Partei kann eigene Fehler bei der Aufnahme von Mitgliedern nicht auf das die Aufnahme begehrende Mitglied abschieben, sondern muß sich daran festhalten lassen, was sie selbst an Informationen nach außen an das die Aufnahme begehrende Mitglied kommuniziert, wobei unter „Informationen“ auch Handlungen zu verstehen sind.

 

Welcher Schaden wurde durch die Kläger und durch das Verfahren verursacht?

Der Verein (AfD) ist für den Schaden verantwortlich, den der (Bundes-)Vorstand, ein Mitglied des Bundesvorstands  … durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten (Franz Bergmüller) zufügt“ (vgl. §31BGB)

Natürlich ist durch diese Klage, mit deren Hilfe sich der am 13.1.2018 abgewählte Bezirksvorstand mit Hilfe des Schiedsgerichts selbst wieder einsetzen lassen wollte, ein Schaden entstanden.

Franz Bergmüller hat daher nun Anspruch darauf, daß ihm dieser Schaden kompensiert wird. Grundsatz des Schadensersatzes ist, daß der Franz Bergmüller Anspruch auf „Naturalrestitution“ hat. Naturalrestitution bedeutet, daß Franz Bergmüller so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis (also die Klage des Netzwerks um den am 13.1.2018 abgewählten Florian Jäger) nicht stattgefunden hätte.

 

 

Da Franz Bergmüller  immer vollwertiges Mitglied der AfD war, war die ursprünglich eingereichte Klage, deren Gegenstand es war, den am 13.1. abgewählten Bezirksvorstand um Florian Jäger wieder einzusetzen, und die mit dem Argument begründet wurde, daß Franz Bergmüller angeblich kein Mitglied sei, von Anfang an juristisch unbegründet.

Da diese Klage mit dem Ziel, den ursprünglichen Bezirksvorstand um Florian Jäger wieder ins Amt zu setzen, unbegründet war, sind die danach erfolgten Schiedsgerichtsurteile in diesem Punkt rechtsfehlerhaft.

Mit der (inzidenten) Aufhebung dieses rechtsfehlerhaften BSG-Urteils durch das Landgericht Berlin, werden natürlich automatisch auch alle darin enthaltenen Anordnungen aufgehoben. Darunter natürlich auch die Anordnung Neuwahlen im Bezirk Oberbayern abzuhalten. Präzise gesagt, wird der Anordnung des BSG Neuwahlen im Bezirk Oberbayern abzuhalten im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen.

Im Übrigen wußte auch jedes Mitglied, das die Mitgliederversammlung am 22.7. besuchte, daß die Rechtsfrage, ob Franz Bergmüller wirklich Mitglied ist, bei dem Landgericht in Berlin anhängig war und in Kürze entschieden werden wird.  Jedem der Teilnehmer war damit am 22.7. klar, daß im Fall, daß Franz Bergmüller in Berlin siegen würde, dann die Wahl vom 22.7. möglicherweise rechsunwirksam sein könnte.

Auch über seinen Schadensersatzanspruch hat Franz Bergmüller daher Anspruch darauf, das Amt auszuführen, in welches er am 13.1.2018 gewählt wurde.

 

Wer ist denn nun Bezirksvorsitzender?

Quelle: Reichert „Vereinsrecht“

Franz Bergmüller wurde  am 13.1.2018 zum Bezirksvorsitzenden gewählt. Am 22.7.2018 wurde jedoch ein weiteres Mal eine Wahl durchgeführt. Hierzu stellt sich naturgemäß die Frage, wie diese Situation aufgelöst werden kann?

Diese Frage ist durch das bayerische Oberste Landesgericht bereits entschieden und diese Entscheidung ist auch im aktuellsten Kommentar zum Vereinsrecht unter der Randnummer 3333 und 3334 enthalten. Dieser Entscheidung zufolge wird das Organmitglied (also z.B. Vorstand), dem zu Unrecht die  Mitgliedsrechte vorenthalten wurden und das deswegen seine Organschaft verloren hatte, mit Bestätigung seiner  Mitgliedschaft automatisch auch wieder Organ.

Diese Rechtsprechung hat also zur Folge, daß in dem Moment, in welchem dem Organmitglied die Ausübung seiner Mitgliedsrechte gerichtlich wieder zugesprochen wird, er automatisch wieder seine Funktion als Organ inne hat.

Es bedarf daher aus Sicht der einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren gerichtlichen Verfahren, um für das Opfer einer rechtswidrigen Absetzung mit Hilfe einer Behauptung seiner Nichtmitgliedschaft denjenigen Zustand wieder herzustellen, der bestand, bevor es geschädigt wurde. Das gilt natürlich auch für Franz Bergmüller.

Weil eben Franz Bergmüller mit der Bestätigung seiner Mitgliedschaft auch seine Organstellung bestätigt bekommen hat, braucht Franz Bergmüller seine Organstellung als Vorsitzender im Bezirk Oberbayern der AfD eigentlich auch nicht mehr erkämpfen, z.B. indem er beantragt, daß die am 22.7.2018 erfolgte Wahl eines neuen Bezirksvorstands für nichtig erklärt würde.

Dieses rechtliche Faktum des Franz Bergmüller, daß er sein Amt nie verloren hat, kann auch nicht durch die am 22.7.2018 erfolgte Wahl eines neuen Bezirksvorstand vereitelt werden, denn dies würde den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz des Franz Bergmüller aushöhlen; er hätte nämlich sonst den Prozess gewonnen, stünde aber nach dem gewonnenen Prozess genauso da, als ob er diesen Prozess verloren hätte. Ein solches Ergebnis wäre komplett systemwiderig.

Welchen Status hätte aber dann die Wahl vom 22.7.2018 gehabt? Diese Wahl hätte den Status gehabt, für die Zeit, in der es Franz Bergmüller durch die illegalen Handlungen seiner Gegner davon abgehalten wurde, den Bezirk zu führen, zu verwalten, um ihn dann, sobald diese Frage geklärt ist, an Franz Bergmüller zurück zu geben.

 

Wer waren die ersten Gratulanten?

Erfahrungsgemäß (ver)schwinden „Freunde“ in Notzeiten schnell und sobald man wieder Erfolg hat, tauchen „Freunde“ wieder auf und werden ggf. sogar mehr als je zuvor. Wie war das in diesem Fall?